SATZUNG

der Hansenhaus-Gemeinde 1934 e.V.
 
 
§ 1

Die Hansenhaus-Gemeinde 1934 e.V. ist eine Stadtteilgemeinde der Universitätsstadt Marburg. Sie hat ihren Sitz in Marburg. Der Verein ist Mitglied im Verband Wohneigentum Hessen e.V., vormals Deutscher Siedlerbund, Landesverband Hessen e.V., und erkennt die Satzung des Landesverbandes als verbindlich an. Die Hansenhaus-Gemeinde ist weiter Mitglied des Turnverbandes und damit dem Landessportbund angeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen unter Nr. 16 VR 844.

§ 2

Die Grenzen des Gemeindegebietes verlaufen wie folgt:
 
Im Süden und Südosten
Entlang der Waldgrenze am Richtsberg
 
Im Westen
Verbindungsweg Glaskopf/Großseelheimer Straße/ Bismarckpromenade
 
Im Norden
Bismarckpromenade über Gerichtsweg bis nördlich der Hansenhäuser
 
Im Osten
Entlang der Kernstadtgrenze bis zur Waldgrenze Richtsberg

§ 3

Die Hansenhaus-Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, Siedlungswesens, des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Bewahrung heimatlichen Brauchtums.
 
Zur Erreichung ihrer Ziele stellt sich die Hansenhaus-Gemeinde folgende Aufgaben:

  1.   Einrichtung von Turn-, Sport- und Gymnastikgruppen für alle Altersgruppen
  2.   Errichtung und Pflege örtlicher Grünanlagen, Spazierwege und Spielplätze
  3.   Bekämpfung des Lärms in den Wohngebieten
  4.   Unterstützung des heimatlichen Brauchtums durch öffentliche Veranstaltungen
  5.   Unterstützung und Förderung kultureller Angebote im Stadtteil
  6.   Die Wahrnehmung stadtteilbezogener Belange

§ 4

  1.   Die Hansenhaus-Gemeinde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Hansenhaus-Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung        begünstigt werden.
  4.   Mitglieder, die sich ehrenamtlich für die Zwecke der Hansenhaus-Gemeinde betätigen, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstandes, haften
    bei Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und werden im Übrigen von der Haftung
    freigestellt.

§ 5

Mitglied der Hansenhaus-Gemeinde können die nachstehend aufgeführten Personen werden:

  •   Bürger des Gemeindegebietes ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion
  •   Jugendliche, die ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt sind
  •   Ehrenmitglieder
  •   Ehemalige Bewohner des Gemeindegebietes
  •   Freunde und Gönner

Personen, die sich um die Hansenhaus-Gemeinde besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Über ihre Ernennung entscheidet auf Vorschlag die Mitgliederversammlung.
 
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme vor dem 1.Juli des Jahres wird der Jahresbeitrag in voller Höhe, danach in halber Höhe fällig.
Im Falle der Aufnahmeablehnung steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, welche mit Dreiviertel-Mehrheit die Aufnahme beschließen muss.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt

  1.   durch den Tod des Mitgliedes
  2.   durch schriftliche Austrittserklärung, die 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand erklärt werden muss
  3.   durch Ausschluss aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens
  4.   wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, der mit Dreiviertel-Mehrheit darüber beschließen muss. Erhebt der Betroffene Widerspruch, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.

§ 7

Auch für die Mitglieder der Siedlergemeinschaft gelten die §§ 5 und 6 hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft in der Hansenhaus-Gemeinde, ohne dass die Selbständigkeit der Siedlergemeinschaft berührt wird. Aus Organisations- und Zweckmäßigkeitsgründen bezüglich der einheitlichen Geschäftsführung wird der engere Vorstand oder der von den Siedlern gewählte Beisitzer den laufenden Geschäftsverkehr mit dem Verband Wohneigentum Hessen e.V. führen.

§ 8

Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 9

Die Organe der Hansenhaus-Gemeinde sind
 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10

Der Vorstand besteht aus
 
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
 
1.       Vorsitzende/r
2.       1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
3.       1. Schriftführer/in
4.       2. Schriftführer/in
5.       1. Kassierer/in
6.       2. Kassierer/in
 
b) dem erweiterten Vorstand, der sich aus bis zu 11 Beisitzern
zusammensetzt, deren spezieller Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt wird.
 
Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Der Vorstand kann, sofern ein Bedürfnis vorliegt, weitere Beisitzer auf Zeit berufen.
 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Hansenhaus-Gemeinde, verwaltet das Vereinsvermögen, hat regelmäßige und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und deren Beschlüsse durchzuführen.

§ 11

Die Sprecher der Turn-, Sport-, Gymnastik- und sonstigen Gruppen der Hansenhaus-Gemeinde sowie der von der Siedlergemeinschaft gewählte Vertreter können bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 12

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer sowie dem 1.und 2. Kassierer (geschäftsführender Vorstand).
 
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, vertreten.
 
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des $ 181 BGB freigestellt.

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Rundschreiben oder Bekanntgabe in den Hansenhaus-Nachrichten oder in dem Vereinsschaukasten in der Gerhart- Hauptmann- Straße unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
 
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter oder ein von der Mitgliederversammlung berufenes Mitglied.
 
Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1.   Entgegennahme der Jahresberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2.   Genehmigung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,
  3.   Wahl des Vorstandes,
  4.   Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt,
  5.   Anträge der Mitglieder, die spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegen haben müssen,
  6.   Wahl von 3 Rechnungsprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung,
  7.   Änderung der Satzung,
  8.   Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 15

1/10 der Mitglieder können unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.

§ 16

Die Festlegung des monatlichen Mitgliedsbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag wird zu Jahresbeginn und bei Änderung durch die Mitgliederversammlung nach Beschlussfassung fällig.
 
In besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag für eine bestimmte Zeit erlassen oder ermäßigen.

§ 17

Eine Auflösung der Hansenhaus-Gemeinde ist nur möglich, wenn in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist, mindestens 2/10 der Mitglieder anwesend sind, von denen sich wiederum 3/4 für die Auflösung aussprechen. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. März 2018 behandelt und angenommen und tritt an die Stelle der am 20. März 2015 beschlossenen Satzung.
 
Marburg, 16. März 2018
 
Marianne Wölk als Schriftführerin

Hans-Joachim Wölk, Vorsitzender