Satzung
Satzung
der Hansenhaus-Gemeinde 1934 e.V.
§ 1
Die Hansenhaus-Gemeinde 1934 e.V. ist eine Stadtteilgemeinde der Universitätsstadt Marburg. Sie hat ihren Sitz in Marburg. Der Verein ist Mitglied im Verband Wohneigentum Hessen e.V., vormals Deutscher Siedlerbund, Landesverband Hessen e.V., und erkennt die Satzung des Landesverbandes als verbindlich an. Die Hansenhaus-Gemeinde ist weiter Mitglied des Turnverbandes und damit dem Landessportbund angeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen unter Nr. 16 VR 844.
§ 2
Die Grenzen des Gemeindegebietes verlaufen wie folgt:
Im Süden und Südosten
Entlang der Waldgrenze am Richtsberg
Im Westen
Verbindungsweg Glaskopf/Großseelheimer Straße/ Bismarckpromenade
Im Norden
Bismarckpromenade über Gerichtsweg bis nördlich der Hansenhäuser
Im Osten
Entlang der Kernstadtgrenze bis zur Waldgrenze Richtsberg
§ 3
Die Hansenhaus-Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts III „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung vom 16.03.1976. Zweck und Aufgabe des Vereins ist insbesondere die Förderung des Siedlungswesens, des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Bewahrung heimatlichen Brauchtums.
Zur Erreichung ihrer Ziele stellt sich die Hansenhaus-Gemeinde folgende Aufgaben:
a) Errichtung und Pflege örtlicher Grünanlagen und Spielplätze
b) Bekämpfung des Lärms in den Wohngebieten
c) Pflege des heimatlichen Brauchtums durch öffentliche Veranstaltungen
d) Unterstützung der Siedler durch Lehrveranstaltungen
e) Wahrnehmung stadtteilbezogener Belange
Umweltschutzmaßnahmen werden von dem Verein besonders aktiv gefördert und unterstützt.
Die Hansenhaus-Gemeinde will ferner
Turnen, Gymnastik und Spiele pflegen und deren ideellen
Charakter bewahren,
den Sport von Kindern und Jugendlichen fördern.
Zu diesem Zweck werden u.a. Turn-, Sport- und Gymnastikgruppen gebildet.
§ 4
Die Hansenhaus-Gemeinde ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet. Kein Mitglied darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
§ 5
Mitglied der Hansenhaus-Gemeinde können die nachstehend aufgeführten Personen werden:
– Bürger des Gemeindegebietes ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion
– Jugendliche, die ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt sind
– Ehrenmitglieder
– Ehemalige Bewohner des Gemeindegebietes
– Freunde und Gönner
Personen, die sich um die Hansenhaus-Gemeinde besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Über ihre Ernennung entscheidet auf Vorschlag die Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme vor dem 1.Juli des Jahres wird der Jahresbeitrag in voller Höhe, danach in halber Höhe fällig.
Im Falle der Aufnahmeablehnung steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, welche mit Dreiviertel-Mehrheit die Aufnahme beschließen muss.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand
erklärt werden muss
c) durch Ausschluss aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens
d) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, der mit Dreiviertel-Mehrheit darüber beschließen muss. Erhebt der Betroffene Widerspruch, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.
§ 7
Auch für die Mitglieder der Siedlergemeinschaft gelten die §§ 5 und 6 hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft in der Hansenhaus-Gemeinde, ohne dass die Selbständigkeit der Siedlergemeinschaft berührt wird. Aus Organisations- und Zweckmäßigkeitsgründen bezüglich der einheitlichen Geschäftsführung wird der engere Vorstand oder der von den Siedlern gewählte Beisitzer den laufenden Geschäftsverkehr mit dem Verband Wohneigentum Hessen e.V. führen.
§ 8
Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 9
Die Organe der Hansenhaus-Gemeinde sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzende/r
2. 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. 1. Schriftführer/in
4. 2. Schriftführer/in
5. 1. Kassierer/in
6. 2. Kassierer/in
b) dem erweiterten Vorstand, der sich aus bis zu 11 Beisitzern
zusammensetzt, deren spezieller Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt wird.
Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann, sofern ein Bedürfnis vorliegt, weitere Beisitzer auf Zeit berufen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Hansenhaus-Gemeinde, verwaltet das Vereinsvermögen, hat regelmäßige und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und deren Beschlüsse durchzuführen.
§ 11
Die Turn-, Sport-, Gymnastik- und sonstigen Gruppen der Hansenhaus-Gemeinde bestimmen ihre Sprecher.
Der von der Siedlergemeinschaft gewählte Vertreter gehört als Beisitzer dem Vorstand an.
§ 12
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer sowie dem 1.und 2. Kassierer (geschäftsführender Vorstand).
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, vertreten.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des $ 181 BGB freigestellt.
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Rundschreiben oder Bekanntgabe in den Hansenhaus-Nachrichten oder in allen verfügbaren Schaukästen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter oder ein von der Mitgliederversammlung berufenes Mitglied.
Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme der Jahresberichte über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung
nach Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins, die der
Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt,
e) Anträge der Mitglieder, die spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich vorgelegen haben müssen,
f) Wahl von 3 Rechnungsprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung und der
Kassenführung,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 15
1/10 der Mitglieder können unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
§ 16
Die Festlegung des monatlichen Mitgliedsbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag wird zu Jahresbeginn und bei Änderung durch die Mitgliederversammlung
nach Beschlussfassung fällig.
In besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag für eine bestimmte Zeit erlassen oder ermäßigen.
§ 17
Eine Auflösung der Hansenhaus-Gemeinde ist nur möglich, wenn in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist, mindestens 2/10 der Mitglieder anwesend sind, von denen sich wiederum 3/4 für die Auflösung aussprechen. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
in etwa vorhandenes Vermögen fällt bei der Auflösung der Stadt Marburg zu, die es dem Zwecke der Hansenhaus-Gemeinde entsprechend für den Ausbau des Siedlungswesens, zur Förderung des Sports oder des heimatlichen Brauchtums in gemeinnützigem Sinne verwenden soll.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. März 2015 behandelt und angenommen und tritt an die Stelle der am 13. April 2007 beschlossenen Satzung.
Marburg, 20. März 2015
Katja Kuske, Schriftführerin
Hans-Joachim Wölk, Vorsitzender
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